Satzung 06-April-2015

Satzung des Sportvereins Eintracht Eich e.V.

Andernach-Eich 06-April-2015

 

  • 1 (Name und Sitz des Vereins)

 (1)

Der am 16. Juli 1911 gegründete Verein führt den Namen:

Sportverein Eintracht Eich e.V.“

 

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Andernach, Ortsteil Eich.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen.

  

  • 2 (Zweck und Zugehörigkeit des Vereins)

(1)

Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Förderung des Amateursports sowie der sportlichen Jugendarbeit im Rahmen der Teilnahme oder der Durchführung von Sportveranstaltungen ergänzt durch die Abhaltung von Trainings- und Übungsstunden.

 

(2)

Die verfolgten Zwecke sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig in Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3)

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

 

  • 3 (Mittel)

 (1)

Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)

Alle Mittel des Vereins sind satzungsgemäß zu verwenden. Eine Zuwendung an einzelne Mitglieder findet nicht statt.

 

(3)

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

 

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • 4 (Mitgliedschaft)

 

(1)

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Nicht Volljährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

(2)

Über den schriftlich an den Verein zu richtenden Aufnahmeantrag befindet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme legt der Vorstand die wesentlichen Gründe offen dar.

 

(3)

Personen, die sich um eine Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder unter Befreiung von der Beitragspflicht.

 

(4)

Stimmberechtigt sind die volljährigen ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

 

(5)

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Vereinssatzung sowie die  Ordnungen und Bestimmungen der Verbände an, denen der Verein zugehört.

 

 

  • 5 (Ende der Mitgliedschaft)

 

(1)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit seinem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein und dessen Auflösung.

 

(2)

Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Er ist halbjährlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  

 

  • 6 (Vereinsausschluss)

 

(1)

Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

 

  1. Vereinsschädigendem Verhalten,
  2. groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung und Anordnung der Vereinsleitung,
  3. Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen für mehr als drei Monate trotz Mahnung.

 

(2)

Die wesentlichen Gründe, auf denen der Ausschluss beruht, sind dem Mitglied schriftlich und mit Zustellungsnachweis mitzuteilen.

 

(3)

Wendet sich ein Mitglied schriftlich binnen eines Monates seit Zugang des Ausschlussschreibens gegen den Ausschluss an den Vorstand, entscheidet hierüber der Schiedsausschuss. Dieser besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen einer den Vorsitz hat.

 

  

  • 7 (Beiträge)

 

(1)

Die Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – haben Beiträge zu leisten.

 

(2)

Die Höhe und Fälligkeit der ordentlichen Beiträge und – im Bedarfsfall – der Sonderbeiträge wird vom geschäftsführenden Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt. 

 

(3)

Die Zahlung der Beiträge hat in der Regel unbar zu erfolgen und ist halbjährlich oder jährlich möglich.

  

 

  • 8 (Vereinsorgane)

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  

 

  • 9 (Mitgliederversammlung)

 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ.

 

(2)

Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, für die ansonsten keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist, und zwar insbesondere über:

 

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes Satzungsänderungen
  2. Bestätigung der von den jeweiligen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter
  3. Wahl der Kassenprüfer und anderer in der Satzung vorgesehener Funktionsträger
  4. Ehrungen und Ernennung zu Ehrenmitgliedern,
  5. Entgegennahme und Bewertung der Jahresberichte.

 

(3)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und in der Wochenzeitung „Blick aktuell. Die Einladung kann auf elektronischem Weg (Email) übermittelt werden. Alle Mitglieder, die nicht im Einzugsbereich der Zeitungen wohnhaft sind oder durch  elektronische Übermittlung nicht erreicht werden, werden schriftlich eingeladen.

 

(5)

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

 

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

(6)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend § 9 Abs. 4 einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dem Vorstand gegenüber verlangt.

 

(7)

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(8)

Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

(9)

Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

 

(10)

Eine Stimmvertretung ist unzulässig.

 

(11)

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Entscheidung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  

 

  • 10 (Vorstand)

 

(1)

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:


a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer

 

(2)

Der erweiterte Vorstand besteht aus:


a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Abteilungsleitern

 

(3)

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins ergeben.


Er ist insbesondere zuständig für:

a) die Bewilligung von Ausgaben
b) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) die Planung der Wirtschaftsführung und Erstellung des Jahresberichtes

 

(4)

Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen:


a) die Einfluss auf die Arbeit der Abteilungen haben
b) die die Gestaltung und Ausrichtung des Vereins thematisieren

 

(5)

Der 1. Vorsitzender beruft ein und leitet die Sitzungen.

 

(6)

Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

(7)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

 

 

  • 11 (Gesetzliche Vertretung nach außen)

 

Der 1.Vorsitzender, der Geschäftsführer und der Kassierer können den Verein im Wege der Einzelvertretung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

 

  • 12 (Abteilungen)

 

(1)

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, und zwar derzeit die Abteilungen Fußball, Tischtennis und Gymnastik.

 

(2)

Der Vorstand kann die Änderung der Abteilungen und die Gründung neuer Abteilungen beschließen.

 

(3)

Die Abteilungen regeln ihren Sportbetrieb in Absprache mit dem Vorstand eigenständig und bestimmen ihre Leiter selbst.

 

(4)

Die Abteilungsversammlung wird entsprechend der Mitgliederversammlung des Hauptvereins durchgeführt.

 

(5)

Die Abteilungen wirtschaften in eigener Zuständigkeit mit den Mitteln, die ihnen vom Gesamtverein zugewiesen werden. Diese Mittel dürfen nur zum Sportbetrieb und satzungsgemäß verwendet werden.

 

(6)

Die Abteilungen haben über die Mittelverwendung schriftlich unter Beifügung von Belegen entsprechend § 259 Abs. 1 BGB abzurechnen.

 

(7)

Den Abteilungen bleibt es unbenommen, sich durch Spenden unterstützen zu lassen. Es ist darauf zu achten, dass hierdurch die Förderung des Gesamtvereins nicht beeinträchtigt wird.

  

 

  • 13 (Vorsitzender)

 

(1)
Der 1. Vorsitzender führt den Verein nach innen und außen. Ergänzend gilt die Regelung gemäß §11 für die gesetzliche Vertretung nach außen.

 

(2)

Er beruft die Sitzungen von Mitgliederversammlung und Vorstand ein und leitet sie.

 

(3)
Bei Abwesenheit wird der 1. Vorsitzender vom Geschäftsführer vertreten.

 

 

  • 14 (Geschäftsführer)

 

(1)

Der Geschäftsführer ist vor allem zuständig für die sporttechnische Geschäftsentwicklung mit den Verbänden, die Verpflichtung von Schiedsrichtern und die Vertretung des Vereins.

 

(2)

Er ist Ansprechpartner in Versicherungsangelegenheiten.

 

 

  • 15 (Kassierer)

 

(1)

Der Kassierer führt die Vereinskasse auch in steuerlicher Hinsicht.

 

(2)

Er sorgt für die vom Verein zu leistenden Zahlungen und zieht die Beiträge ein.

 

(3)

Veranstaltungen werden von ihm kaufmännisch organisiert.

 

(4)

Er verwaltet den Haushalt, bereitet die Mittelzuweisung an die Abteilungen vor und kontrolliert die Verwendung.

  

 

  • 16 (Schriftführer)

 

(1)

Der Schriftführer führt das Protokoll bei Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstands.

 

(2)

Das Protokoll ist dem Vorsitzenden innerhalb 8 Tage nach der letzten Vorstandssitzung/ Versammlung vorzulegen.

 

 

  • 17 (Kassenprüfer)

 

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

 

(2)

Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenprüfung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig sind.

 

 

  • 18 (Schiedsausschuss)

 

Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Schiedsausschuss entscheidet über den Vereinsausschluss nach § 6 Abs. 3.

  

 

  • 19 (Dauer)

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

  

  • 20 (Mittelbewirtschaftung)

 

(1)

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuschüssen und Spenden sowie Einnahmen aus Sportveranstaltungen des Gesamtvereins.

 

(2)

Vom Gesamtverein werden bezahlt:

 

  1. Steuern und steuerliche Kosten
  2. Versicherungen
  3. Beiträge und Gebühren, die an den Sportbund und Fachverbände zu entrichten sind
  4. Gebühren der GEMA
  5. Veranstaltungen des Gesamtvereins
  6. Allgemeine Ausgaben

 

(3)

Die Finanzmittel werden den Abteilungen der Höhe nach zugewiesen und periodisch zugewendet. Hierüber und über Nachforderungen der Abteilungen entscheidet der Vorstand.

 

 

  • 21 (Auflösung des Vereins)

 

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(2)

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

  1. vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

(3)
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(4)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Andernach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere im Ortsteil Eich verwendet werden darf.